Heizungswasserqualität
Heizungsanlagen die mit unbehandeltem Wasser gefüllt werden, können dazu führen, dass beispielsweise eine dünne Kalkschicht bereits zu Wärmerückstau, Materialüberbelastung und sogar zu möglichen Spannungsrissen führen kann. Damit dies vermieden werden kann, müssen Heizungsanlagen ausnahmslos mit vollentsalztem respektive mit demineralisiertem Wasser gefüllt werden. Die Problematik besteht darin, dass kein Wasserversorger in der ganzen Schweiz geeignetes Trinkwasser für die Befüllung der Heizungsanlage liefern kann. Somit muss das Füllwasser vorab behandelt werden, damit es für die Heizungsbefüllung tauglich wird. Hierzu stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung wie beispielsweise Ionenaustausch, Osmose oder Destillation. Ionenaustausch durch Einwegpatronen und Füllapparate haben sich in der Praxis durchgesetzt.
Zielwerte sind in der SWKI – Richtlinie BT 102-01 die seit 01. April 2012 in Kraft trat klar geregelt. Ziel und Zweck dieser Richtlinie ist es, Hinweise für die Verhinderung von Steinbildung, Schlammablagerungen, hygienischen Problemen und nicht zuletzt auch wasserseitigen Korrosionsschäden zu geben. Es bestehen Zielwerte für das Füll- und Ergänzungswasser so wie auch für das Umlaufwasser. Somit sind auch die Verantwortlichkeiten geregelt. Die Füllwasserqualität muss vor der Inbetriebnahme der Heizungsanlage mittels einer Wasseranalyse geprüft und protokolliert werden. Dies liegt in der Verantwortung des Installateurs, resp. demjenigen der die Anlage befüllt. Ab Werksabgabe geht die Verantwortung für die Wasserqualität auf den Eigentümer der Anlage über. Der Installateur übergibt dem Anlagebesitzer ein Anlagebuch, indem die Resultate der Wasseranalyse abgelegt sind.
Eine jährliche, periodische Kontrolle des Umlaufwassers wird für professionell gewartete Heizungsanlagen gefordert, wobei es sich aber nicht um eine gesetzliche Vorschrift handelt. Werden die Kontrollen unterlassen und die Zielwerte für das Umlaufwasser nicht erreicht, sind die Garantiebedingungen der Komponentenhersteller nicht erfüllt und es kann kein Anspruch auf Garantieleistung erhoben werden.
Werte gem. SWKI Richtlinie BT 102-01